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§ 62 InsO
§ 62 Verjährung
1
Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
2
Der Anspruch verjährt spätestens in drei Jahren von der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens an.
3
Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen einer Nachtragsverteilung (
§ 203
) oder einer Überwachung der Planerfüllung (
§ 260
) begangen worden sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Vollzug der Nachtragsverteilung oder die Beendigung der Überwachung tritt.
Verweis auf
§ 62 InsO
von
§ 71 Satz 2 InsO