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§ 278 BGB
§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
1
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
2
Die Vorschrift des
§ 276 Abs. 3
findet keine Anwendung.
Verweis auf
§ 278 BGB
von
§ 60 Absatz 2 Satz 1 InsO