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§ 45 Satz 1 InsO
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Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann.
Verweis auf
§ 45 Satz 1 InsO
von
§ 46 Satz 2 InsO