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§ 567 Absatz 2 ZPO
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
Verweis auf
§ 567 Absatz 2 ZPO
von
§ 26a Absatz 3 Satz 2 InsO