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§ 21 Absatz 2 Nummer 2 InsO
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
Verweis auf
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO
von
§ 23 Absatz 1 Satz 1 InsO