1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den
§ 67 Absatz 2, 3 und die
§§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;