Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 19 Absatz 2 InsO
(2)
1
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
2
Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß
§ 39 Abs. 2
zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in
§ 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Verweis auf
§ 19 Abs. 2 InsO
von
§ 19 Absatz 3 Satz 3 InsO