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§ 1 Absatz 3a KWG
(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des
§ 2 Absatz 37, 38 und 39
des Wertpapierhandelsgesetzes.
Verweis auf
§ 1 Absatz 3a KWG
von
§ 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 InsO