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§ 22a Absatz 1 InsO
(1) Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach
§ 21 Absatz 2 Nummer 1a
einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:
1.
mindestens 6 000 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des
§ 268 Absatz 3
des Handelsgesetzbuchs;
2.
mindestens 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3.
im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.
Verweis auf
§ 22a Absatz 1 InsO
von
§ 5 Absatz 5 Satz 2 InsO