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§ 130 Absatz 3 Satz 1 AO
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Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
Verweis auf
§ 130 Absatz 3 Satz 1 AO
von
§ 163 Absatz 4 Satz 2 AO