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§ 11 Nummer 1 Buchstabe a InhKontrollV
a)
eine aussagekräftige Darstellung der Konzernstruktur mit einem Schaubild unter Angabe jedes Konzernunternehmens sowie der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent,
§ 13 Absatz 4 InhKontrollV
(4) Gehört der Anzeigepflichtige einem Konzern an, muss die Darstellung nach Absatz 1 zusätzlich enthalten:
1.
Konzernabschlüsse der letzen drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden, und
2.
Berichte über die Konzernabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden.
§ 13 Absatz 6 Satz 2 InhKontrollV
2
Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität des Konzerns, dem der Anzeigepflichtige angehört, sowie in Bezug auf die nicht konzernangehörigen Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt.
Verweis auf
§ 11 Nummer 1 Buchstabe a bis d und § 13 Absatz 4 und 6 Satz 2 InhKontrollV
von
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 InhKontrollV