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§ 16 Absatz 2 AnzV
(2) Für die Anzeigen nach
§ 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Satz 5
des Kreditwesengesetzes über die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll oder das Ausscheiden dieser Person und über die Bestellung oder das Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs-oder Aufsichtsorgans gelten die
§§ 5 bis 5f
entsprechend.
Verweis auf
§ 16 Absatz 2 AnzV
von
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 InhKontrollV