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§ 2c Absatz 1a Satz 3 KWG
3
Bis spätestens zum 50.
§ 2c Absatz 1a Satz 4 KWG
4
Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Bundesanstalt schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind.
§ 2c Absatz 1a Satz 5 KWG
5
Die Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.
§ 2c Absatz 1a Satz 6 KWG
6
Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen.
§ 2c Absatz 1a Satz 7 KWG
7
Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Bundesanstalt gehemmt.
§ 2c Absatz 1a Satz 8 KWG
8
Der Beurteilungszeitraum beträgt im Falle einer Hemmung nach Satz 6 höchstens 80 Arbeitstage.
§ 2c Absatz 1a Satz 9 KWG
9
Die Bundesanstalt kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums.
Verweis auf
§ 2c Absatz 1a Satz 3 bis 9 KWG
von
§ 16 Absatz 1 Satz 4 InhKontrollV