§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WpHG
2.
die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Meldepflichtigen gehalten werden,
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WpHG
3.
die der Meldepflichtige einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung der Stimmrechte aus diesen Aktien befugt und bekundet die Absicht, die Stimmrechte unabhängig von den Weisungen des Meldepflichtigen auszuüben,
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WpHG
4.
an denen zugunsten des Meldepflichtigen ein Nießbrauch bestellt ist,
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WpHG
5.
die der Meldepflichtige durch eine Willenserklärung erwerben kann,
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WpHG
6.
die dem Meldepflichtigen anvertraut sind oder aus denen er die Stimmrechte als Bevollmächtigter ausüben kann, sofern er die Stimmrechte aus diesen Aktien nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen des Aktionärs vorliegen,
§ 34 Absatz 2 WpHG
(2) 1Dem Meldepflichtigen werden auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf diesen Emittenten auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen. 2Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus, dass der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen und der Dritte sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten in sonstiger Weise zusammenwirken. 3Für die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entsprechend.