§ 6 Absatz 1 Satz 1 InhKontrollV
(1) 1Die Absicht
1.
des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
2.
des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
3.
der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder
4.
der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 1 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
ist mit dem Formular "Erwerb-Erhöhung" der Anlage dieser Verordnung anzuzeigen.
§ 17 Absatz 1 Satz 1 InhKontrollV
(1) 1Die Absicht
1.
der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
2.
der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
3.
der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
4.
der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
ist mit dem Formular "Aufgabe-Verringerung" der Anlage dieser Verordnung anzuzeigen.