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§ 17 Absatz 2 HRV
(2)
1
Die Berichtigung nach Absatz 1 ist den Beteiligten bekanntzugeben.
2
Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.
Verweis auf
§ 17 Abs. 2 HRV
von
§ 54 Absatz 2 Satz 1 HRV