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§ 13 Absatz 1 HRV
(1) Jeder Einzelkaufmann, jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft ist unter einer in derselben Abteilung fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Register einzutragen.
Verweis auf
§ 13 Abs. 1 HRV
von
§ 48 Satz 1 HRV