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§ 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 HGB
2.
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
Verweis auf
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB
von
§ 40 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe bb HRV