Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 9 Absatz 5 HGB
(5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
Verweis auf
§ 9 Abs. 5 HGB
von
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HRV