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§ 13h Absatz 2 Satz 5 HGB
5
Die Eintragung ist dem Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes mitzuteilen.
Verweis auf
§ 13h Abs. 2 Satz 5 HGB
von
§ 20 Satz 1 HRV