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§ 158 AO
§ 158 Beweiskraft der Buchführung
Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der
§§ 140 bis 148
entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
Verweis auf
§ 158 AO
von
§ 162 Absatz 2 Satz 2 AO