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§ 574 Absatz 1 HGB
(1) Berger ist, wer folgenden Schiffen oder Vermögensgegenständen Hilfe leistet:
1.
einem in Seegewässern in Gefahr befindlichen See- oder Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand,
2.
einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Seeschiff oder
3.
einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand, wenn ihm von einem Seeschiff aus Hilfe geleistet wird.
Verweis auf
§ 574 Absatz 1 HGB
von
§ 618 Satz 1 HGB