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§ 611 Absatz 2 HGB
(2) Die Haftung nach dem Internationalen Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152) (Haftungsübereinkommen von 1992) kann nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränkt werden.
Verweis auf
§ 611 Absatz 2 HGB
von
§ 616 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HGB