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§ 606 Nummer 1 HGB
1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
Verweis auf
§ 606 Nummer 1 HGB
von
§ 609 Absatz 2 Satz 1 HGB