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§ 572 HGB
§ 572 Fernschädigung
Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung einer Schifffahrtsregel einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so sind die
§§ 570 und 571
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 572 HGB
von
§ 606 Satz 1 Nummer 2 HGB