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§ 588 Absatz 2 HGB
(2) Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des Havereifalls Eigentümer des Schiffes oder Eigentümer des Treibstoffs ist oder der die Gefahr trägt, dass ein zur Ladung gehörendes Frachtstück oder eine Frachtforderung untergeht.
Verweis auf
§ 588 Absatz 2 HGB
von
§ 592 Absatz 1 Satz 1 HGB