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§ 585 Absatz 2 HGB
(2) An den übrigen geborgenen Sachen steht dem Gläubiger für seine Forderung auf Bergelohn oder Bergungskosten ein Pfandrecht zu und, soweit der Gläubiger Alleinbesitzer der Sache ist, auch ein Zurückbehaltungsrecht.
Verweis auf
§ 585 Absatz 2 HGB
von
§ 586 Absatz 4 Satz 1 HGB