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§ 576 Absatz 3 HGB
(3) Zur Zahlung des Bergelohns und der Bergungskosten sind der Schiffseigentümer sowie die Eigentümer der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände im Verhältnis des Wertes des Schiffes und der Vermögensgegenstände zueinander anteilig verpflichtet.
Verweis auf
§ 576 Absatz 3 HGB
von
§ 583 Absatz 2 Satz 2 HGB