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§ 577 Absatz 1 Satz 2 HGB
2
Bei der Festsetzung sind zugleich die folgenden Kriterien ohne Rücksicht auf die nachstehend aufgeführte Reihenfolge zu berücksichtigen:
1.
der Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände;
2.
die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden (
§ 575 Absatz 2
);
3.
das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs;
4.
Art und Erheblichkeit der Gefahr;
5.
die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Bergung des Schiffes und der sonstigen Vermögensgegenstände sowie auf die Rettung von Menschenleben;
6.
die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die ihm entstandenen Unkosten und Verluste;
7.
die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der der Berger oder seine Ausrüstung ausgesetzt war;
8.
die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen erbracht wurden;
9.
die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für Bergungsmaßnahmen bestimmt waren;
10.
die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausrüstung des Bergers sowie deren Wert.
Verweis auf
§ 577 Absatz 1 Satz 2 HGB
von
§ 578 Absatz 3 Satz 2 HGB