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§ 577 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 HGB
8.
die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen erbracht wurden;
§ 577 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 HGB
9.
die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für Bergungsmaßnahmen bestimmt waren;
§ 577 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 HGB
10.
die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausrüstung des Bergers sowie deren Wert.
Verweis auf
§ 577 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 bis 10 HGB
von
§ 578 Absatz 2 Satz 3 HGB