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§ 480 HGB
§ 480 Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen
1
Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, so haftet auch der Reeder für den Schaden.
2
Der Reeder haftet jedoch einem Ladungsbeteiligten für einen Schaden wegen Verlust oder Beschädigung von Gut, das mit dem Schiff befördert wird, nur so, als wäre er der Verfrachter;
§ 509
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 480 HGB
von
§ 570 Satz 2 HGB