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§ 490 Absatz 4 HGB
(4)
1
Der Verfrachter kann die Rechte nach Absatz 2 oder 3 auch ohne Fristsetzung ausüben, wenn der Befrachter oder der in
§ 482 Absatz 2
genannte Dritte die Abladung ernsthaft und endgültig verweigert.
2
Er kann ferner den Vertrag nach Absatz 2 auch ohne Fristsetzung kündigen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
Verweis auf
§ 490 Absatz 4 HGB
von
§ 533 Absatz 2 Satz 3 HGB