§ 515 HGB
§ 515 Inhalt des Konnossements
(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:
1.
Ort und Tag der Ausstellung,
2.
Name und Anschrift des Abladers,
3.
Name des Schiffes,
4.
Name und Anschrift des Verfrachters,
5.
Abladungshafen und Bestimmungsort,
6.
Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,
7.
Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,
8.
Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,
9.
die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,
10.
Zahl der Ausfertigungen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.
§ 517 Absatz 2 HGB
(2) 1Das Konnossement begründet die Vermutung nach Absatz 1 nicht, soweit der Verfrachter einen Vorbehalt in das Konnossement eingetragen hat. 2Aus dem Vorbehalt muss sich ergeben,
1.
in welcher Verfassung das Gut bei seiner Übernahme durch den Verfrachter war oder wie das Gut bei seiner Übernahme beschaffen war,
2.
welche Angabe im Konnossement unrichtig ist und wie die richtige Angabe lautet,
3.
welchen Grund der Verfrachter zu der Annahme hatte, dass die Angabe unrichtig ist, oder
4.
weshalb der Verfrachter keine ausreichende Gelegenheit hatte, die Angabe nachzuprüfen.