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§ 512 Absatz 2 Nummer 1 HGB
1.
der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist,
Verweis auf
§ 512 Absatz 2 Nummer 1 HGB
von
§ 506 Absatz 2 Satz 3 HGB