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§ 486 Absatz 4 HGB
(4)
1
Der Verfrachter darf das Gut ohne Zustimmung des Befrachters nicht auf Deck verladen.
2
Wird ein Konnossement ausgestellt, ist die Zustimmung des Abladers (
§ 513 Absatz 2
) erforderlich.
3
Das Gut darf jedoch ohne Zustimmung auf Deck verladen werden, wenn es sich in oder auf einem Lademittel befindet, das für die Beförderung auf Deck tauglich ist, und wenn das Deck für die Beförderung eines solchen Lademittels ausgerüstet ist.
Verweis auf
§ 486 Absatz 4 HGB
von
§ 500 Satz 1 HGB