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§ 491 Absatz 1 Satz 3 HGB
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Der Verfrachter ist nur insoweit zur Befolgung solcher Weisungen verpflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden für die Befrachter oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht.
Verweis auf
§ 491 Absatz 1 Satz 3 HGB
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§ 492 Absatz 3 Satz 1 HGB