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§ 122 Absatz 1 AO
(1)
1
Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
2
§ 34 Abs. 2
ist entsprechend anzuwenden.
3
Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden.
4
Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach
§ 80 Absatz 7
bekannt gegeben worden ist.
Verweis auf
§ 122 Abs. 1 AO
von
§ 155 Absatz 1 Satz 2 AO