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§ 491 Absatz 1 Satz 4 HGB
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Er kann vom Befrachter Ersatz seiner durch die Ausführung der Weisung entstehenden Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung verlangen; der Verfrachter kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuss abhängig machen.
Verweis auf
§ 491 Absatz 1 Satz 4 HGB
von
§ 492 Absatz 1 Satz 3 HGB