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§ 520 Absatz 1 HGB
(1)
1
Ist ein Konnossement ausgestellt, so steht das Verfügungsrecht nach den
§§ 491 und 492
ausschließlich dem legitimierten Besitzer des Konnossements zu.
2
Der Verfrachter darf Weisungen nur gegen Vorlage sämtlicher Ausfertigungen des Konnossements ausführen.
3
Weisungen eines legitimierten Besitzers des Konnossements darf der Verfrachter jedoch nicht ausführen, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Konnossements nicht der aus dem Konnossement Berechtigte ist.
Verweis auf
§ 520 Absatz 1 HGB
von
§ 491 Absatz 1 Satz 1 HGB