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§ 492 Absatz 3 Satz 2 HGB
2
Er kann etwa das Gut löschen und verwahren, für Rechnung des nach
§ 491 oder § 520
Verfügungsberechtigten einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbefördern; vertraut der Verfrachter das Gut einem Dritten an, so haftet er nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten.
§ 492 Absatz 3 Satz 3 HGB
3
Der Verfrachter kann das Gut auch gemäß
§ 373 Absatz 2 bis 4
verkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche Ware handelt oder der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andernfalls entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen.
§ 492 Absatz 3 Satz 4 HGB
4
Unverwertbares Gut darf der Verfrachter vernichten.
Verweis auf
§ 492 Absatz 3 Satz 2 bis 4 HGB
von
§ 489 Absatz 3 Satz 1 HGB