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§ 482 Absatz 2 HGB
(2) Übergibt ein vom Befrachter benannter Dritter dem Verfrachter das Gut zur Beförderung, so kann der Verfrachter auch von diesem die in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben verlangen.
Verweis auf
§ 482 Absatz 2 HGB
von
§ 488 Absatz 2 Satz 1 HGB