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§ 487 Absatz 1 HGB
(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung erforderlich sind.
Verweis auf
§ 487 Absatz 1 HGB
von
§ 488 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HGB