Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 475a HGB
§ 475a Verjährung
1
Auf die Verjährung von Ansprüchen aus einer Lagerung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, findet
§ 439
entsprechende Anwendung.
2
Im Falle des gänzlichen Verlusts beginnt die Verjährung mit Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins den Verlust anzeigt.
§ 475e Absatz 4 HGB
(4) Der Lagerhalter haftet dem aus dem Lagerschein Berechtigten für den Schaden, der daraus entsteht, daß er das Gut ausgeliefert hat, ohne sich den Lagerschein zurückgeben zu lassen oder ohne einen Abschreibungsvermerk einzutragen.
Verweis auf
§§ 475a und 475e Absatz 4 HGB
von
§ 475h Satz 1 HGB