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§ 413 Absatz 1 HGB
(1) Der Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind.
Verweis auf
§ 413 Abs. 1 HGB
von
§ 468 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 HGB