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§ 458 Satz 2 HGB
2
Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters.
§ 459 Satz 1 HGB
1
Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters.
§ 460 Absatz 2 Satz 1 HGB
(2)
1
Macht der Spediteur von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung in Sammelladung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters.
Verweis auf
§ 458 Satz 2, § 459 Satz 1 und § 460 Absatz 2 Satz 1 HGB
von
§ 466 Absatz 3 Satz 1 HGB