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§ 455 Absatz 2 HGB
(2)
1
Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
1.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
3.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind.
2
§ 414 Absatz 2
ist entsprechend anzuwenden.
§ 455 Absatz 3 HGB
(3) Ist der Versender ein Verbraucher, so hat er dem Spediteur Schäden und Aufwendungen nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
Verweis auf
§ 455 Absatz 2 oder 3 HGB
von
§ 466 Absatz 2 Satz 2 HGB