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§ 455 Absatz 2 HGB
(2)
1
Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
1.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
3.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind.
2
§ 414 Absatz 2
ist entsprechend anzuwenden.
§ 455 Absatz 3 HGB
(3) Ist der Versender ein Verbraucher, so hat er dem Spediteur Schäden und Aufwendungen nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
§ 461 Absatz 1 HGB
(1)
1
Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht.
2
Die
§§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4
, die
§§ 432, 434 bis 436
sind entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 455 Absatz 2 und 3, § 461 Absatz 1 HGB
von
§ 466 Absatz 1 Satz 1 HGB