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§ 440 Absatz 1 Satz 3 HGB
3
Das Pfandrecht nach den Sätzen 1 und 2 erstreckt sich auf die Begleitpapiere.
§ 440 Absatz 2 HGB
(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
§ 440 Absatz 3 HGB
(3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablieferung fort, wenn der Frachtführer es innerhalb von drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist.
§ 440 Absatz 4 HGB
(4)
1
Die in
§ 1234 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den
§§ 1237 und 1241
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den nach
§ 418 oder § 446
verfügungsberechtigten Empfänger zu richten.
2
Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so haben die Androhung und die Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.
Verweis auf
§ 440 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 HGB
von
§ 464 Satz 3 HGB