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§ 452b Absatz 2 Satz 1 HGB
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Für den Beginn der Verjährung des Anspruchs wegen Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist ist, wenn auf den Ablieferungszeitpunkt abzustellen ist, der Zeitpunkt der Ablieferung an den Empfänger maßgebend.
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§ 452b Abs. 2 Satz 1 HGB
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§ 452d Absatz 1 Satz 1 HGB