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§ 451e HGB
§ 451e Haftungshöchstbetrag
Abweichend von
§ 431 Abs. 1 und 2
ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Verweis auf
§ 451e HGB
von
§ 451h Absatz 2 Satz 2 HGB